Abwasseranlagen: Genehmigung Einleiter

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Amt / Bereich
16 - Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz16.2 - Untere Wasserbehörde › 16.22 - Technik
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
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38350 Helmstedt
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Allgemeine Informationen

Indirekteinleitung

Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen:

Abwassereinleitungen, vornehmlich aus Gewerbe- und Industriebetrieben in die öffentliche Kanalisation, werden als Indirekteinleitungen bezeichnet.

Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe oder stammt aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).

Die Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt beantragt werden.

In der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen zu den betreffenden Herkunftsbereichen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung gestellt werden.

Durch die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen soll eine Minimierung der Einsatzstoffe und des Energieverbrauchs, die Zurückhaltung von Schadstoffen im Abwasser am Anfallort und die Eliminierung von Schadstoffen aus Abwasserteilströmen, vor der Vermischung mit anderem Abwasser, erreicht werden.

Herkunftsbereiche der Abwasserverordnung (AbwV), in denen Anforderungen für den Ort des Anfalls und vor der Vermischung oder Verdünnung formuliert sind:

Folgende für die Genehmigungspflicht relevante Herkunftsbereiche sind u.a.:

    Anhang 31: Kühlwasser/Wasseraufbereitung

    Anhang 40: Metallbe- und –verarbeitung, z. B. Mechanische Werkstätten, Lackiererei u.a.

    Anhang 49: Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a.

    Anhang 50: Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen

    Anhang 55: Abwasser aus Wäschereien

Insgesamt umfasst die AbwV nahezu 60 Herkunftsbereiche.

Direkteinleitung

Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser:

Ist es zweckmäßiger das anfallende gewerbliche oder industrielle Abwasser, das einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung unterliegt, vor Ort zu behandeln, kann unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das behandelte Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser eingeleitet werden.

Die Anforderungen an die Abwasserqualität ergeben sich ebenfalls aus der Abwasserverordnung (Anhang zum jeweiligen Herkunftsbereich) und durch die Vorgaben des betroffenen Gewässers (z. B. Verschlechterungsverbot).

Für die Einleitung ist dann eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gem. § 10 WHG erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Evtl. anfallende Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Abwasserverordnung (AbwV)

Um notwendige Unterlagen anzufordern, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/in.