Corona - Informationen
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (siehe unten).
Corona - Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen
Der Landkreis Helmstedt erlässt gemäß § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 35 Abs. 1 S. 7 Nr. 2 Buchstabe b IfSG folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG durch die Einrichtungen vom 06.10.2022 wird ab sofort aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Begründung:
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar 2023 hat der Bund die Verpflichtungen nach § 28 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 28 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, zum 1. März 2023 ausgesetzt.
Damit entfällt die Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 Absatz 1 Satz 7 Ziffer 2b IfSG u. a. über landesspezifische Vorgaben. Heime nach § 2 Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), unterstützenden Wohnformen nach § 2 Absatz 3 und 4 NuWG sowie in Tagespflegeeinrichtungen nach § 2 Absatz 7 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie in ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, können auch nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verpflichtet werden Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für alle Besucherinnen und Besucher anzubieten.
Ebenso erfolgt die Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023. Die in § 3 in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Corona-Verordnung geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegediensten, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs geregelten Einschränkungen entfallen somit.
Die o. g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Auf Antrag kann das oben benannte Verwaltungsgericht nach § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.
Helmstedt, 15.03.2023
In Vertretung
gez. Wendt
Erster Kreisrat

