Bußgeld
Sie haben falsch geparkt, sind zu schnell gefahren oder haben ein Verkehrszeichen missachtet. Wie hoch das entsprechende Bußgeld sein wird und wie Sie unter Umständen gegen den Vorwurf angehen können, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Aufgabenschwerpunkte:
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in allen Rechtsgebieten
- Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr durch Einsatz mobiler und stationärer Messgeräte
Die Bußgeldabteilung beim Landkreis Helmstedt ist eine zentrale Organisationseinheit im Geschäftsbereich „Ordnung und Verkehr“. Sie ahndet fachübergreifend bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die als Ordnungswidrigkeiten bezeichnet werden.
Straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten bilden einen Schwerpunkt bei der Aufgabenwahrnehmung der Bußgeldbehörde. Darüber hinaus verfolgt und ahndet die Bußgeldbehörde aber auch Ordnungswidrigkeiten in weiteren Rechtsgebieten. Hierzu zählen im Wesentlichen das Infektionsschutzrecht, das Verbraucherschutzrecht, das Tierschutzrecht, das Gewerberecht, das Baurecht, das Umweltrecht, das Schulrecht und das Sozialrecht.
Das Recht über Ordnungswidrigkeiten hat die Aufgabe, die geltende Rechtsordnung durchzusetzen. So soll die Gesellschaft vor solchen Handlungen geschützt werden, durch die berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder des Einzelnen beeinträchtigt werden können. Mit der Festsetzung von Sanktionen wird ein spürbarer Pflichtenappell an die Betroffenen ausgesprochen. Die Betroffenen sollen ihr Fehlverhalten überdenken, zu einer Verhaltensänderung bewegt werden und künftig die bestehenden Ge- und Verbote beachten.
Zu Beginn des Verfahrens hat die Bußgeldbehörde in erster Linie Sachverhalte zu erfassen. Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht hat sie dabei belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu erforschen und diese bei Ihrer rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Zum Zwecke der Wahrheitsfindung darf die Bußgeldbehörde von allen Behörden und öffentlichen Stellen, Auskunft verlangen (Auskunftspflicht), soweit dies zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist. Daneben können Personen als Zeugen in Anspruch genommen werden. Für Zeugen besteht grundsätzlich Zeugenpflicht, soweit keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte glaubhaft vorgetragen werden. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Bußgeldbehörde, ob das Verfahren zu Gunsten der betroffenen Person eingestellt oder die Zuwiderhandlung zu ihren Lasten geahndet wird.
Bevor gegen die betroffene Person ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ist stets ihre Anhörung notwendig. Die Anhörung gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung. Auf diese Weise kann sie sich gegen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verteidigen. Zur Sache darf sie auch schweigen (Aussageverweigerungsrecht). Ihre Personalien hingegen hat sie vollständig anzugeben. Andernfalls begeht sie eine weitere Ordnungswidrigkeit, die gesondert verfolgt werden kann.
Im Falle der Ahndung erfolgt die Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Zuwiderhandlung und dem Grad des Verschuldens (Vorwerfbarkeit). Soweit Bemessungsrichtlinien bestehen, werden diese herangezogen, um eine weitgehend gleichmäßige Ahndung sicherzustellen. Mit der Festsetzung einer Geldbuße sind nach den Vorgaben des Gesetzgebers zwingend die entstandenen Verfahrenskosten zu erheben. Bei Geldbußen bis 500 € beträgt die pauschale Gebühr 25 €. Bei höheren Geldbußen steigt die Gebühr auf 5 % der festgesetzten Geldbuße. Daneben fallen regelmäßig pauschale Auslagen an, wie etwa für die Postzustellung (3,50 €).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (5 bis 55 €) kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden, bei dem keine Verfahrenskosten entstehen. Die Verwarnung ist stets auf eine einfache und schnelle Erledigung ausgerichtet. Das heißt, die Verwarnung wird nur wirksam, wenn die betroffene Person mit dem Tatvorwurf einverstanden ist und das Verwarnungsgeld vorbehaltslos, vollständig und fristgerecht unter Angabe des richtigen Aktenzeichens zahlt. Nur auf diese Weise wird die Verwarnung wirksam. Erhebt die betroffene Person aber Einwände gegen den Tatvorwurf, oder fordert sie weiteren Prüfungsaufwand von der Bußgeldbehörde, liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Verwarnung nicht vor. Die Bußgeldbehörde wird dann prüfen, ob das Verfahren unter Berücksichtigung der Einwände einzustellen oder aber ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist, der stets Verfahrenskosten auslöst. Es ist bedeutungslos, aus welchen Gründen die Verwarnung nicht zustande gekommen ist. So können auch Hinderungsgründe unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (Ablauf der Zahlungsfrist wegen Unkenntnis vom Verwarnungsgeldangebot). Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erhebung eines Verwarnungsgeldes existiert nach dem Gesetz nicht.
Mit dem Bußgeldbescheid können gleichzeitig sogenannte Nebenfolgen wie beispielsweise ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Des Weiteren können Tat- oder Beweismittel eingezogen oder die aus der Tat erlangten Vermögensvorteile, wie Gewinne oder Ersparnisse, abgeschöpft werden.
Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, um eine neue Entscheidung entweder im Wege der Abhilfe oder durch die Justiz zu erwirken. Wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstreicht, erlangt der Bußgeldbescheid Rechtskraft. Das bedeutet, die getroffene Entscheidung ist zu befolgen und im Falle der Weigerung von der Bußgeldbehörde durchzusetzen. Soweit die Geldforderung nicht beglichen wird, muss diese zwangsweise beigetrieben werden. Dabei kann auch das Beugemittel der Erzwingungshaft eingesetzt werden. Sofern Führerscheine nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gelangen, müssen diese beschlagnahmt und durch die örtliche Polizeidienststelle eingezogen werden.
Rechtskräftige Entscheidungen der Bußgeldbehörde, die besonders sicherheitsrelevant sind, werden vorübergehend in zentralen amtlichen Registern gespeichert, wie das Fahrerlaubnisregister oder das Gewerbezentralregister. Auf diese Weise können andere Behörden Zugriff auf zentrale Registerdaten nehmen, die zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind.

