Abweichung / Ausnahme / Befreiung nach § 66 NBauO außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens

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Frau J. Deuse (Bereich Samtgemeinde Velpke)Standort anzeigen
Amt / Bereich
63 - Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz63.2 - Verwaltungsabteilung63.23 - Baurecht Bezirk Velpke
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 16
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2207
E-Mail:
Frau A. Preisag (Bereich Gemeinde Lehre, Stadt Schöningen, Samtgemeinde Heeseberg)Standort anzeigen
Amt / Bereich
63 - Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz63.2 - Verwaltungsabteilung63.25 - Baurecht Schöningen, Lehre, Heeseberg
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 16
Johannesstraße 6 - 7
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2260
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens kann es erforderlich sein einen Antrag auf Abweichung von einer bauordnungsrechtlichen Vorschrift oder auf Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu stellen.

Elektronische Kommunikation:

Die mit dem 01.01.2022 in Kraft getretene Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) regelt erstmals die elektronische Kommunikation für verschiedene baurechtliche Verfahren. Der Landkreis Helmstedt nimmt daher seit dem 01.08.2024 die entsprechenden Anträge einschließlich der erforderlichen Bauvorlagen digital entgegen.

Verfahrensablauf

Die Anträge sind beim Landkreis Helmstedt einzureichen. Von hier erfolgt ggf. eine Beteilung der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Über die BundID als Nutzerkonto im Sinne des § 3a NBauO können die Anträge vom Entwurfsverfasser für den Bauherrn wie es in der NBauO vorgesehen ist, gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die benannten Ansprechpartner(innen).

Voraussetzungen

Eine Abweichung von den Vorschriften der Nds. Bauordnung (NBauO) und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften kann zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 NBauO vereinbar sind.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Weiterhin kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden,  wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auszug aus der Liegenschaftskarte mit der Eintragung der beabsichtigten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sowie eine weitere Begründung aus welchem Grunde diese beantragt wird.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren von 90 bis 4.100 € nach der Baugebührenordnung (BauGO) an, die von dem Antragsteller zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme bzw. dem erforderlichen Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Durchschnitt 8 bis 12 Wochen.

Rechtsgrundlage

§ 66 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i. V. m. der abzuweichenden Vorschrift

§ 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch

Rechtsbehelf

Die Entscheidung ist mit einem Widerspruch angreifbar.

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplänen können nur im Einvernehmen mit der entsprechenden Gemeinde bzw. Stadt zugelassen werden.