Die Untere Bodenschutzbehörde hat die Aufgabe, das Schutzgut Boden zu sichern und vor Schäden zu bewahren, die Funktion des Bodens zu erhalten oder diese in der Folge von Verunreinigungen wiederherzustellen. Die fachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Diensten, Auskünften und Leistungen im Sachgebiet Bodenschutz ergibt sich aus dem Niedersächsischen Bodenschutzgesetz (NBodSchG).
Das Sachgebiet Bodenschutz befasst sich mit der oberen Schicht der Erdkruste, einschließlich der flüssigen und der gasförmigen Bestandteile (Bodenlösung, Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
In diesem Sinne ist der Boden eine unverzichtbare Lebensgrundlage, Bestandteil des Naturhaushalts, Medium für stoffliche Einwirkungen auf Grund seiner Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.
Weiterhin als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und auch für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen.
Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.
Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als drittes Objekt des Umweltschutzes festgelegt worden. Bei allen geplanten Einwirkungen auf den Boden ist der Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um damit die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Dies beinhaltet auch die Vorsorge vor einer unnötigen Flächeninanspruchnahme und nach Möglichkeit den weitgehenden Erhalt von unversiegeltem Boden. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.
Ausnahme: Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind gemäß Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) zuständig bei schädlichen Bodenveränderungen, welche durch die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen auf deren Betriebsgrundstück hervorgerufen werden, soweit sie für diese Anlagen die Aufsicht führen. Dies gilt bis zu zehn Jahren nach deren Stilllegung.

