Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. gewerbliche Tankstellen, Betriebstankstellen, landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen, ortsfeste und ortsfest benutzte Fass- und Gebindelager, Jauche-, Gülle- und Silageanlagen [JGS-Anlagen], Gärsubstratanlage, Windkraftanlagen, Trafo-Anlagen, Hydraulikanlagen usw.) stellen aufgrund des Gefährdungspotentials eine Gefahrenquelle für Boden und Gewässer dar.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes sowie auch der Betreiberwechsel.
Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des WHG beantragt wird, und sonstige Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Genehmigung nach BImSchG) sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen sicher gestellt wird.

