Anspruch auf Kindertagesbetreuung

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51.41 - Verwaltung KindertagesbetreuungStandort anzeigen
51 - Geschäftsbereich JugendBatteriewall 11
38350 Helmstedt
E-Mail:

Allgemeine Sprechzeiten:

Montag
09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung
Dienstag
09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung
Mittwoch
09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30
Donnerstag
09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung
Freitag
Termine nach Vereinbarung


Parkmöglichkeiten:
Holzberg
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner, damit gewährleistet ist, dass dieser ausreichend Zeit für Ihr persönliches Anliegen hat.

Allgemeine Informationen

Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind seinen dritten Geburtstag hat, bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung" und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums

Verfahrensablauf

Haben Sie eine Absage für das kommende Kindergartenjahr erhalten und auch keinen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege gefunden? Oder haben Sie einen Betreuungsplatz zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, als benötigt wird? 

Dann füllen Sie das untenstehende Formular aus oder wenden Sie sich per Mail an die/den zuständige/n Mitarbeiter/in.

Nach erster Prüfung Ihres Antrages werden ggfs. weitere Informationen und Unterlagen angefordert. (Geburtsurkunde, Elterngeldbescheid, Zu- oder Absage des Kitaplatzes, Elternzeitverlängerung, etc.)

Sobald alle Informationen und Unterlagen vorliegen wird geprüft, ob doch rechtzeitig ein rechtsanspruchserfüllender Betreuungsplatz zur Verfügung steht. 

Sollten Sie weiterhin keine Möglichkeit für eine angemessene Betreuung finden und suchen wir mit Ihnen nach weiteren Möglichkeiten.

An wen muss ich mich wenden?

Der Landkreis Helmstedt hat als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen und ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Bei unter dreijährigen Kindern ist ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege gleichrangig mit einem Platz in einer Kindertagesstätte anzusehen.

Haben Sie Ihr Kind bereits bei der zuständigen Gemeinde und in den umliegenden Kindertageseinrichtungen für einen Betreuungsplatz angemeldet? 

Haben Sie bei einem noch unter dreijährigen Kind Kontakt zur Kindertagespflegefachberatung aufgenommen? 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Voraussetzungen

Die Antragsvoraussetzungen sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen. Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.

Einzelfallprüfung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausgefüllter Antrag, Geburtsurkunde, ggfs. weitere Unterlagen (einzelfallbezogen).

Welche Gebühren fallen an?

Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

ggfs. müssen Anmeldefristen für die Vergabe der Plätze beachtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 22 ff. SGB VIII

Anträge / Formulare

Antrag als PDF sowie als Online-Formular.