Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung
(UVSV) dien

| Frau F. Schliebs | |
| Amt / Bereich 53 - Geschäftsbereich Gesundheit › 53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst › 53.13 - Infektionsschutz Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10 Elzweg 19 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1414 E-Mail: infektionsschutz@landkreis-helmstedt.de | |
| Frau B. Must | |
| Amt / Bereich 53 - Geschäftsbereich Gesundheit › 53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst › 53.13 - Infektionsschutz Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10 Elzweg 19 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1410 E-Mail: infektionsschutz@landkreis-helmstedt.de | |
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.
Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.
Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.
Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.
Geräte, die unter die NiSV fallen:
Im § 2 NiSV ist geregelt, welche Anlagen unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen.
Dazu gehören:
Die genauen Anlagespezifikationen können § 2 Absatz 1 NiSV entnommen werden.
Seit dem 31.12.2020 hat jeder Betreiber seine Geräte, die unter die NiSV fallen, der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt.
Die Zuständigkeit liegt beim Geschäftsbereich Gesundheit.
Gesundheitsaufsicht beim Landkreis Helmstedt.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3 - je nach Zeitaufwand.
Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Der Antrag kann online gestellt werden.
Der Nachweis der Fachkunde ist seit dem 31.12.2022 verpflichtend.
Wurden Geräte bereits vor dem 31.12.2022 angezeigt, so ist der Fachkundenachweis lediglich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Bei Geräteanzeigen seit dem 31.12.2022 ist der Fachkundenachweis der Geräteanzeige beizufügen (§ 3 Abs. 3 NiSV).
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.