Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

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Frau F. SchliebsStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst53.13 - Infektionsschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1414
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53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst53.13 - Infektionsschutz
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Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der

Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung

(UVSV) dien

Allgemeine Informationen

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.

Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.

Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.

Geräte, die unter die NiSV fallen:

Im § 2 NiSV ist geregelt, welche Anlagen unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen.

Dazu gehören:

  • Gleichstromgeräte
  • Hochfrequenzgeräte
  • Intensive Lichtquellen
  • Lasereinrichtungen
  • Magnetfeldgeräte
  • Niederfrequenzgeräte
  • Ultraschallgeräte

Die genauen Anlagespezifikationen können § 2 Absatz 1 NiSV entnommen werden. 

Seit dem 31.12.2020 hat jeder Betreiber seine Geräte, die unter die NiSV fallen, der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Geschäftsbereich Gesundheit.

Zuständige Stelle

Gesundheitsaufsicht beim Landkreis Helmstedt.

Voraussetzungen
  • Gewerbeanmeldung; ggf. Betriebsanlagengenehmigung
  • Einhaltung der Anforderungen des NiSG und der UVSV
  • Anwesenheit einer als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierten Person während der Betriebszeiten
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung
Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3  -  je nach Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Der Antrag kann online gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Der Nachweis der Fachkunde ist seit dem 31.12.2022 verpflichtend.

Wurden Geräte bereits vor dem 31.12.2022 angezeigt, so ist der Fachkundenachweis lediglich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Bei Geräteanzeigen seit dem 31.12.2022 ist der Fachkundenachweis der Geräteanzeige beizufügen (§ 3 Abs. 3 NiSV). 

Unterstützende Institutionen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.