Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

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Frau K. HansmannStandort anzeigen
Amt / Bereich
32 - Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht32.13 - Jagd / Waffen / Gewerbe32.131 - Jagd und Waffen
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 1
Südertor 6
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1102
E-Mail:

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Wenn Sie den Betrieb einer Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

Allgemeine Informationen

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ein Ausweisdokument,

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).

Welche Gebühren fallen an?

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.

Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.