Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen

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32 - Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht32.13 - Jagd / Waffen / Gewerbe32.131 - Jagd und Waffen
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Südertor 6
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1120
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Wenn Ihnen der Jahresfalknerjagdschein für Ausländer von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Falknerjagdschein.

Wenn Ihnen der  Jahresjagdschein für ausländische Falkner entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.

Falknerjagdscheine dürfen an Ausländer*innen, die bisher keinen deutschen Falknerjagdschein besitzen, nur nach bestandener deutscher Falknerprüfung oder einer in ihrem Heimatland bestandenen der deutschen Falknerprüfung gleichwertigen Falknerprüfung ausgestellt werden. Ob eine ausländische Falknerprüfung als gleichwertig anerkannt wird, entscheidet die oberste Jagdbehörde.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

 Die untere Jadgebhörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat.

Voraussetzungen
  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bereits erteilter Falknerjagdschein wurde entzogen
  • verstrichene Sperrfrist
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten setzen sich aus einer Verwaltungsgebühr und einer Jagdabgabe zusammen. Folgende Kosten werden erhoben:

  • für ein Jagdjahr: 35,00 Euro
  • für ein Jagdjahr, wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt/verlängert wird: 17,50 Euro
  • für drei Jagdjahre: 85,00 Euro
  • für drei Jagdjahre, wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt/verlängert wird: 47,50 Euro

Die Kosten sind vor Ausstellung des Jagdscheins zu überweisen. Geben Sie bitte den Verwendungszweck „Jagdschein“ an.

Bankverbindungen:

Postbank Hannover
IBAN: DE29 2501 0030 0062 1433 04
BIC: PBNKDEFF

Nord/LB Landessparkasse Helmstedt
IBAN: DE88 2505 0000 0005 8020 20
BIC: NOLADE2HXXX

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..

Rechtsgrundlage

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja