Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von kleinen Feuerungsanlagen bildet die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).
Die 1. BImSchV enthält vor allem Vorgaben zu den zulässigen Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenstoffmonoxid (§ 5 der 1. BImSchV), zu den Ableitbedingungen für Abgase (§ 19 der 1. BImSchV) und zur Überwachung (§ 12ff der 1. BImSchV).
Insbesondere dürfen Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Die Errichtung und der Betrieb haben sich ebenfalls nach den Vorgaben des Herstellers bzw. des Feuerstättenbescheides zu richten.
Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage hat die erforderlichen Anforderungen einzuhalten und dies einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Sofern der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen.
Die zuständige Behörde kann nach § 22 der 1. BImSchV auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, aber schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Eine unbillige Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll, sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient, die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden, Nachbesserungen technisch nicht möglich sind oder Investitionen für eine Anlage nicht vertretbar erscheinen, beispielsweise aus Altersgründen des Eigentümers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Eigentümers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

