Ausnahmegenehmigung für Feuerungsanlagen (§ 22 der 1. BImSchV)

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Allgemeine Informationen

Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von kleinen Feuerungsanlagen bildet die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).

Die 1. BImSchV enthält vor allem Vorgaben zu den zulässigen Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenstoffmonoxid (§ 5 der 1. BImSchV), zu den Ableitbedingungen für Abgase (§ 19 der 1. BImSchV) und zur Überwachung (§ 12ff der 1. BImSchV).

Insbesondere dürfen Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Die Errichtung und der Betrieb haben sich ebenfalls nach den Vorgaben des Herstellers bzw. des Feuerstättenbescheides zu richten.

Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage hat die erforderlichen Anforderungen einzuhalten und dies einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Sofern der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen.

Die zuständige Behörde kann nach § 22 der 1. BImSchV auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, aber  schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.

Eine unbillige Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll, sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient, die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden, Nachbesserungen technisch nicht möglich sind oder Investitionen für eine Anlage nicht vertretbar erscheinen, beispielsweise aus Altersgründen des Eigentümers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Eigentümers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

Verfahrensablauf

Die Prüfung des Ausnahmeantrages erfolgt auf der Grundlage ausreichender Angaben beziehungsweise Unterlagen.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte oder großen selbstständigen Städte.

Zuständige Stelle

Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte oder großen selbstständigen Städte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. Benötigt werden: 

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular        
  • aktueller Feuerstättenbescheid           
  • Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV           
  • Lageplan mit Eintrag des Standortes der Feuerungsanlage, Schornsteinhöhe und Abstand zur nächstgelegenen Bebauung beziehungsweise der Bebauung auf dem Nachbargrundstück.

Bei Geltendmachung eines sozialen Härtefalls zusätzlich eine Angabe über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 260 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahme muss vor Inbetriebnahme der Feuerstätte beantragt und genehmigt werden.

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Rechtsbehelf

Widerspruch oder Klage