Die kreiseigenen Sportstätten (Turn- und Sporthallen, Lehrschwimmbecken und Gymnastikräume) sowie Schulräume (wie z.B. eine Aula oder Klassenräume) können auf Antrag zur außerschulischen Benutzung überlassen werden, wenn die Belange der Schule oder des Landkreises Helmstedt dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Außerschulische Nutzung von Schulräumen und Sportstätten
| Frau K. Gerlach | |
| Amt / Bereich 40 - Geschäftsbereich Schule, Kultur und Sport › 40.1 - Schulen › 40.13 - Besondere Schulangelegenheiten / Sportstätten (Leitung) Landkreis Helmstedt, Kreishaus 9 Schöninger Str. 9 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1470 E-Mail: sport@landkreis-helmstedt.de | |
| Frau S. Siwinski | |
| Amt / Bereich 40 - Geschäftsbereich Schule, Kultur und Sport › 40.1 - Schulen › 40.13 - Besondere Schulangelegenheiten / Sportstätten Landkreis Helmstedt, Kreishaus 9 Schöninger Str. 9 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1472 E-Mail: sport@landkreis-helmstedt.de | |
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Allgemeine Schulangelegenheiten
Voraussetzungen
Die kreiseigenen Sportstätten stehen außerhalb des Schulbetriebes, dem Vereins- und Breitensport der im Landkreis Helmstedt organisierten Vereine und Verbände zur Durchführung sportlicher Übungen, Spiele und Wettkämpfe zur Verfügung.
Die Schulräume der kreiseigenen Schulen stehen außerhalb des Schulbetriebes vorrangig
- der Kreisvolkshochschule für Ihren Unterricht
- der Kreismusikschule für Ihren Unterricht und Vorführungen
- dem KreisSportBund für Lehrgänge, Informations- und Ehrungsveranstaltungen
- der Kreisfeuerwehr und den im Landkreis Helmstedt organisierten Hilfsorganisationen für Lehrgänge, Informations- und Ehrungsveranstaltungen sowie zur Durchführung von Blutspenden
- den Städten und Gemeinden für die Durchführung von Wahlen, Informations- und Ehrungsveranstaltungen
sowie in Ausnahmefällen der im Landkreis Helmstedt organisierten Vereine und Verbände zur Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zur Verfügung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf außerschulische Nutzung von Sportstätten und Schulräumen
Welche Gebühren fallen an?
20,00 € / 50,00 € Verwaltungsgebühr
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragstellung mindestens 4 Wochen vor Nutzungsbeginn. Bei verspäteter Antragstellung erhöht sich die Verwaltungsgebühr von 20,00 € auf 50,00 €.
Bearbeitungsdauer
ca. 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Satzung über die Nutzung der landkreiseigenen Sportstätten
Satzung über die Nutzung der landkreiseigenen Schulräume
Rechtsbehelf
Klageverfahren
Anträge / Formulare
Siehe Anhang
Was sollte ich noch wissen?
Die Öffnungszeit der Schulräume für die Nutzer beginnt von Montag bis Freitag um 17:00 Uhr, an Wochenenden um 08:00 Uhr und endet täglich um 22:00 Uhr. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung sowie eine vorherige Öffnung möglich.
Während der Niedersächsischen Sommer- und Weihnachtsferien können die Sportstätten und Schulräume nicht genutzt werden.
In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Nutzung der Sportstätten möglich soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
An den in Niedersachsen gesetzlichen Feiertagen (außerhalb der Sommer- und Weihnachtsferien) sowie in den übrigen Niedersächsischen Schulferien stehen den Nutzern die Sportstätten von 08:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
Durch die erteilten Genehmigungen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse sowie Anmeldepflichten für Veranstaltungen aufgrund anderer Vorschriften nicht berührt.

