Ausstellung eines Befähigungsscheins für die Durchführung von Begasungen beantragen

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Frau A. WeigelStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst53.13 - Infektionsschutz (Leitung)
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1413
E-Mail:

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Wenn Sie einen Befähigungsschein für Begasungstätigkeiten benötigen, können Sie diesen bei der zuständigen Behörde beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Befähigungsschein benötigen, um Begasungen durchführen zu wollen, können Sie diesen bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird die zuständige Behörde diesen prüfen und sich im Anschluss bei Ihnen melden. Bei erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen der Befähigungsschein postalisch zugesendet.

Verfahrensablauf
  • Einen Befähigungsschein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.
Voraussetzungen
  • Mindestalter 18 Jahre 
  • Erforderliche Zulässigkeit 
  • Sprachkenntnisse für die sichere Ausübung der Tätigkeit
  • Sachkunde 
  • physisch und psychisch Eignung
  • geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation 
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation
  • Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (nicht älter, als 1 Jahr)
  • Nachweis über eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde (durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgangs; Sachkundenachweis für die Begasung)
  • Behördliches Führungszeugnis nach Belegart O
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen zu beantragen.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Rechtsmittel des jeweiligen Landes