Wenn eine Landschafts- und Naturschutzgebiets-Verordnung ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Stelle zu erteilen. Ob eine Ausnahme/Befreiung/Erlaubnis erteilt werden kann, richtet sich im Einzelfall nach den Bestimmungen der jeweiligen Verordnung.
Befahrerlaubnis für Landschaftsschutzgebiete: Erteilung
| 16.3 - Untere Naturschutzbehörde | |
| Charlotte-von-Veltheim-Weg 5 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-2530 Telefax: +49 5351 121-2608 E-Mail: naturschutzbehoerde@landkreis-helmstedt.de | Allgemeine Sprechzeiten: |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch

