Wenn Ihr Kind in einer Kindertagesstätte betreut wird und Sie ein geringes Einkommen haben oder Ihr Einkommen sich deutlich verringert hat, können Sie sich gegebenenfalls von den Betreuungskosten befreien lassen.
Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen
| Frau A. Dietze | |
| Amt / Bereich 51 - Geschäftsbereich Jugend › 51.4 - Kindertagesbetreuung, Familien- und Jugendförderung › 51.41 - Verwaltung Kindertagesbetreuung Landkreis Helmstedt, Kreishaus 13-1 Batteriewall 11 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1332 E-Mail: verwaltung.kindertagesbetreuung@landkreis-helmstedt.de | |
| Frau R. Holter-Twardowski | |
| Amt / Bereich 51 - Geschäftsbereich Jugend › 51.4 - Kindertagesbetreuung, Familien- und Jugendförderung › 51.41 - Verwaltung Kindertagesbetreuung Landkreis Helmstedt, Kreishaus 13-1 Batteriewall 11 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1301 E-Mail: verwaltung.kindertagesbetreuung@landkreis-helmstedt.de | |
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Kind in einer Kindertagesstätte betreut wird, richtet sich die Höhe der Betreuungskosten nach Ihrem Einkommen. Haben Sie ein geringes Einkommen oder verringert sich Ihr Einkommen deutlich, können Sie eine Befreiung der Kosten beantragen.
Sie können auch eine Befreiung beantragen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Bürgergeld
- Sozialhilfe
- Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
An wen muss ich mich wenden?
nicht angegeben
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Sie können die Betreuungskosten nicht tragen.
Rechtsgrundlage
- § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 90 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)

