Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige bei der Verwendung organischer Lösemittel in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
| Herr D. Scholkmann | |
| Amt / Bereich 63 - Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz › 63.2 - Verwaltungsabteilung › 63.26 - Immissionsschutz Landkreis Helmstedt, Kreishaus 16 Johannesstraße 6 - 7 38350 Helmstedt Telefon: +49 5351 121-1505 E-Mail: dennis.scholkmann@landkreis-helmstedt.de | |
| Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Stilleweg 2 30655 Hannover Telefon: +49 511643-0 Telefax: +49 511643-2304 E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.deHomepage: https://www.lbeg.niedersachsen.de | |
| Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Ludwig-Winter-Str. 2 38120 Braunschweig Telefon: +49 53135476-0 Telefax: +49 53135476-333 E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.deHomepage: https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/master/C1921126_N1990575_L20_D0_I1717444.html |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Zuständige Stelle
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Voraussetzungen
Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.
Welche Gebühren fallen an?
- :
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

