Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke beantragen

Ansprechpartner/in
Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
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Telefax: +49 5351 121-1600
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Allgemeine Sprechzeiten:

Montag
09:00 - 12:00
Dienstag
09:00 - 12:00
Mittwoch
09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30
Donnerstag
09:00 - 12:00
Freitag
09:00 - 12:00

Achtung: Unterschiedliche Öffnungszeiten der verschiedenen Geschäftsbereiche.

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Allgemeine Informationen

Menschen mit Schwerbehinderung können bestimmte Leistungen und Nachteilsausgleiche erhalten.

Wenn Sie etwa einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis haben, auf dem bestimmte Merkzeichen angegeben sind, können Sie mit Hilfe dieses Antrags ein Beiblatt und eine Wertmarke beantragen.

Sie können damit folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr oder
  • eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer

Damit Sie die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr nutzen können, müssen Sie eine Wertmarke für ein halbes oder ein ganzes Jahr gegen Zahlung einer Eigenbeteiligung erwerben.

Sie müssen die Eigenbeteiligung nicht zahlen, wenn bestimmte Merkzeichen vorliegen oder Sie bestimmte soziale Leistungen beziehen.

Wahlweise können Sie stattdessen ein Beiblatt ohne Wertmarke beantragen, um eine Ermäßigung der Kfz-Steuer zu erhalten.

Personen mit bestimmten Merkzeichen können mit dem Beiblatt mit Wertmarke sowohl die Ermäßigung der Kfz-Steuer als auch die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.

Wenn Ihr Beiblatt beschädigt ist oder Sie es verloren haben, können Sie ein Ersatzdokument beantragen.

Beiblatt und Wertmarke beantragen Sie formlos bei dem örtlich zuständigen Versorgungsamt.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Voraussetzungen
  • Sie haben einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50.
  • Sie besitzen einen gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis.
  • Auf Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eins der folgenden Merkzeichen eingetragen:
    • G
    • aG
    • B
    • H
    • Bl
    • Gl
    • TBl
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis inklusive bestimmter Merkzeichen
  • gegebenenfalls Nachweise zum Leistungsbezug bestimmter Sozialleistungen für die Kostenbefreiung von der Eigenbeteiligung an der Wertmarke
Welche Gebühren fallen an?
  • :
    Die Ausstellung des Beiblatts ist gebührenfrei.
  • :53,00 EUR
    Die Kosten gelten für die Ausstellung einer Wertmarke für ein halbes Jahr, wenn Ihnen nicht wenigstens eines der Merkzeichen Bl oder H zuerkannt wurde oder wenn Sie als schwerbehinderter Mensch keine bestimmte Sozialleistungen beziehen.
  • :104,00 EUR
    Die Kosten gelten für die Ausstellung einer Wertmarke für ein ganzes Jahr, wenn Ihnen nicht wenigstens eines der Merkzeichen Bl oder H zuerkannt wurde oder wenn Sie als schwerbehinderter Mensch keine bestimmte Sozialleistungen beziehen.
Bearbeitungsdauer
  • Bei Beiblatt mit entgeltlicher Wertmarke oder ohne Wertmarke: wenige Tage
  • Bei Beiblatt mit unentgeltlicher Wertmarke: ungefähr 2 Wochen
  • Bei einer Ablehnung kann die Bearbeitungsdauer abweichen.
Rechtsbehelf

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten:

  • Widerspruch
  • Klage
Was sollte ich noch wissen?

Sie können bei der zuständigen Stelle telefonisch formlos ein Antragsformular anfordern.

Behinderung und Ausweis – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bei Zulassungen auf minderjährige Schwerbehinderte werden zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen des Vorgangs benötigt:

  1. Einverständniserklärung mit Unterschrift beider Elternteile
  2. gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt)
  3. Bei Alleinerziehenden: Nachweis des Sorgerechts (z.B. durch Sorgerechts- oder Gerichtsbeschluss, Negativzeugnis des Jugendamtes)
  4. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
  5. Von unseren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger benötigen wir zusätzlich zum Identitätsnachweis noch eine Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde!