Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

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Herr S. EberlStandort anzeigen
Amt / Bereich
51 - Geschäftsbereich Jugend51.6 - Unterhaltsvorschuss / Beistandschaft / Vormundschaft51.64 - Vormundschaft / Pflegschaft
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 13-4
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1377
Frau C. OpitzStandort anzeigen
Amt / Bereich
51 - Geschäftsbereich Jugend51.6 - Unterhaltsvorschuss / Beistandschaft / Vormundschaft51.64 - Vormundschaft / Pflegschaft
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 13-4
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1351
Frau A. BaarsStandort anzeigen
Amt / Bereich
51 - Geschäftsbereich Jugend51.6 - Unterhaltsvorschuss / Beistandschaft / Vormundschaft51.64 - Vormundschaft / Pflegschaft
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 13-4
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1338
Frau J. KüstermannStandort anzeigen
Amt / Bereich
51 - Geschäftsbereich Jugend51.6 - Unterhaltsvorschuss / Beistandschaft / Vormundschaft51.64 - Vormundschaft / Pflegschaft
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 13-4
Batteriewall 11
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1399

Allgemeine Informationen

Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.

Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.

Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.

Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.

Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.

Verfahrensablauf

Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.

Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".

Zuständige Stelle

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".

Voraussetzungen

Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.

Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.

Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.

Rechtsgrundlage

bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.

ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII

Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.



 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Es bestehen keine Formvorschriften.

Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.