Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige

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Frau K. HansmannStandort anzeigen
Amt / Bereich
32 - Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht32.13 - Jagd / Waffen / Gewerbe32.131 - Jagd und Waffen
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 1
Südertor 6
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1102
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Voraussetzungen
  • Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
  • Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :2 Wochen
    vor Beginn des Betriebes der Schießstätte