Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

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Frau J. WernerStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.11 - Verwaltung
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
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Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Allgemeine Informationen

Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Niedersachsen den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen oder Zweckverbänden übertragen lassen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter/ Tierhalterin diesen Unternehmen zu überlassen.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einer staatlichen Untersuchungseinrichtung (Lebensmittel- und Veterinärinstitut des LAVES) oder der Pathologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle (Veterinäramt) ein. Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

An den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

Zuständige Stelle

Die Zuständige Stelle ist der Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

Voraussetzungen

Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.

Vorliegen eines Equidenpasses

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Equidenpass im Original
  • tierärztliche Bescheinigung
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden nach dem Kostentarif IV.1.7 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) berechnet. Die Höhe wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 25 Euro und 250 Euro. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

Anträge / Formulare
  • Equidenpass im Original
  • tierärztliche Bescheinigung