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Personalausweis
oder
Reisepass
mit aktueller Meldebestätigung
–
maximal 3 Monate alt
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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bei Ummeldung mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens:
Zulassungsbescheinigung Teil II
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gültiger Prüfbericht der letzten
Hauptuntersuchung
(HU)
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bisherige/-s Kennzeichen
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
-
Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
-
Auszug aus dem Gewerberegister bzw.
Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Zulassung auf selbständige Gewerbetreibende am Beispiel des Eingetragenen Kaufmanns (e.K.)
Im Zulassungsrecht unterscheidet man in § 6 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verschiedene Halter:
- eine natürliche Person
- eine juristische Person oder
- eine Vereinigung.
Zulassung eines Gewerbetreibenden, der als „Eingetragener Kaufmann“ firmiert ist:
Die Zulassung erfolgt bei einem „Einzelunternehmer“ als natürliche Person. Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 FZV; die persönlichen Daten des „Eingetragenen Kaufmanns“ werden dem Personalausweis entnommen. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 FZV ist daneben ein Gewerbeschlüssel in der EDV zu speichern. Dieser Code gibt die jeweilige Gewerbetätigkeit des „Eingetragenen Kaufmanns“ an. Die Daten werden – mit Ausnahme des Gewerbeschlüssels - in die Fahrzeugpapiere eingetragen. In den Papieren steht immer die Wohnanschrift, auch wenn die Anschrift der Betriebsstätte/des Geschäfts von der Wohnanschrift abweicht. Es ist hier dann nicht sofort erkennbar, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt. In diesen Fällen wird die Geschäftsanschrift separat in der EDV gespeichert. Zusätzlich wird der Firmenname oder ein Hinweis auf die ausgeübte Tätigkeit in den Fahrzeugpapieren aufgenommen (Autohaus, Versicherungsmakler), um für jedermann zu dokumentieren, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt.
Liegen der Wohnort und die Betriebsstätte in zwei verschiedenen Zulassungsbezirken, kann die Zulassung auch in der Zulassungsstelle erfolgen, in der der Betrieb/das Geschäft liegt. In diesen Fällen wird eine außerhalb des Landkreises Helmstedt liegende Wohnanschrift in die Fahrzeugdokumente aufgenommen.
Auf Anfrage kann die Zulassung als Firmenfahrzeug separat bescheinigt werden.
Beispiel:
Max Mustermann aus Königslutter betreibt als e.K. ein Autohaus in Helmstedt. Folgende Daten werden in die Fahrzeugdokumente aufgenommen:
Die Adresse von Max Mustermann, Musterstr. 1, 38154 Königslutter, sowie der Firmenname „Autohaus Max Mustermann“.
Hierbei ist es unerheblich, ob Herr Max Mustermann mit seiner Privatanschrift im Landkreis Helmstedt gemeldet ist oder nicht.