Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

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Frau N. GeorgStandort anzeigen
Amt / Bereich
KFZ-Zulassungsangelegenheiten
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 6
Südstr. 10
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1398
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Als Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter melden Sie Ihr Fahrzeug auf eine neue Anschrift um und beantragen ein neues Kraftfahrzeugkennzeichen , wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Kommune verlegen.

Auf eine Umkennzeichnung (Vergabe eines neuen Kennzeichens) kann verzichtet werden, wenn ein Wechsel des Fahrzeugs innerhalb von Zulassungsbereichen erfolgt, in denen die gleichen Unterscheidungskennzeichen geführt werden. Dies trifft nur auf die Städte und Landkreise bzw. die Regionen Göttingen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück zu. Eine Ausdehnung des Umkennzeichnungsverzichts auf weitere Zulassungbereiche ist nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen.

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich wurde zum 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können nunmehr beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels gegenüber der zuständigen Stelle bestehen bleibt und auch weiterhin eine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich ist.

Verfahrensablauf

Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung ebenda vorgenommen. Falls Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten in jedem Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I . Eine Eintragung in der der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nur bei Kennzeichenwechsel und „alte“ Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine können beibehalten werden. Es muss kein Umtausch auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Voraussetzungen
  • bereits erfolgte Wohnsitz Anmeldung bzw. Wohnsitz Ummeldung
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – maximal 3 Monate alt

  • Zulassungsbescheinigung Teil I

  • bei Ummeldung mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens: Zulassungsbescheinigung Teil II

  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)

  • bisherige/-s Kennzeichen

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Zulassung auf selbständige Gewerbetreibende am Beispiel des Eingetragenen Kaufmanns (e.K.)

Im Zulassungsrecht unterscheidet man in § 6 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verschiedene Halter:

  1. eine natürliche Person
  2. eine juristische Person oder
  3. eine Vereinigung.

Zulassung eines Gewerbetreibenden, der als „Eingetragener Kaufmann“ firmiert ist:

Die Zulassung erfolgt bei einem „Einzelunternehmer“ als natürliche Person. Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 FZV; die persönlichen Daten des „Eingetragenen Kaufmanns“ werden dem Personalausweis entnommen. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 FZV ist daneben ein Gewerbeschlüssel in der EDV zu speichern. Dieser Code gibt die jeweilige Gewerbetätigkeit des „Eingetragenen Kaufmanns“ an. Die Daten werden – mit Ausnahme des Gewerbeschlüssels - in die Fahrzeugpapiere eingetragen. In den Papieren steht immer die Wohnanschrift, auch wenn die Anschrift der Betriebsstätte/des Geschäfts von der Wohnanschrift abweicht. Es ist hier dann nicht sofort erkennbar, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt. In diesen Fällen wird die Geschäftsanschrift separat in der EDV gespeichert. Zusätzlich wird der Firmenname oder ein Hinweis auf die ausgeübte Tätigkeit in den Fahrzeugpapieren aufgenommen (Autohaus, Versicherungsmakler), um für jedermann zu dokumentieren, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt.

Liegen der Wohnort und die Betriebsstätte in zwei verschiedenen Zulassungsbezirken, kann die Zulassung auch in der Zulassungsstelle erfolgen, in der der Betrieb/das Geschäft liegt. In diesen Fällen wird eine außerhalb des Landkreises Helmstedt liegende Wohnanschrift in die Fahrzeugdokumente aufgenommen.

Auf Anfrage kann die Zulassung als Firmenfahrzeug separat bescheinigt werden.

Beispiel:

Max Mustermann aus Königslutter betreibt als e.K. ein Autohaus in Helmstedt. Folgende Daten werden in die Fahrzeugdokumente aufgenommen:
Die Adresse von Max Mustermann, Musterstr. 1, 38154 Königslutter, sowie der Firmenname „Autohaus Max Mustermann“.

Hierbei ist es unerheblich, ob Herr Max Mustermann mit seiner Privatanschrift im Landkreis Helmstedt gemeldet ist oder nicht.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Soweit Anträge/Formulare notwendig sind, können Sie diese vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen.

Was sollte ich noch wissen?

Neue Kennzeichenschilder können Sie während der Ummeldung von privaten Anbietern, die meistens in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt sind, herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden anschließend von der zuständigen Stelle mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „ Kraftfahrzeugkennzeichen: Reservierung – Wunschkennzeichen “.