Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Freizügigkeitsberechtigung oder Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis
- keine Vorstrafen, ausgenommen Bagatelldelikte
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1)
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland leben.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers.
Hinweise zum Antrag
Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich. Unterschreiben Sie den Einbürgerungsantrag erst bei der Abgabe bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.
Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG)
Ist eine Anspruchseinbürgerung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann und die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach fünf Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können aber unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.
Ausnahmen und Erleichterungen
Für bestimmte Personengruppen (z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder, anerkannte Flüchtlinge) gibt es Sonderregelungen. Auch sind in bestimmten Fällen bei den Einbürgerungsvoraussetzungen Ausnahmen und Erleichterungen möglich.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

