Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

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Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner, damit gewährleistet ist, dass dieser ausreichend Zeit für Ihr persönliches Anliegen hat.

Allgemeine Informationen

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfen können so aussehen:

  • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
  • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Verfahrensablauf
  • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
  • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
  • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
  • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
  • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
  • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe. 
  • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe
An wen muss ich mich wenden?

Das örtliche Jugendamt

Jugendämter in Niedersachsen

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen
  • Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
  • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen gemäß § 35a SGB VIII, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer seelischen Behinderung betroffen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Als seelisch behindert gilt ein Kind oder Jugendlicher dann, wenn aufgrund einer erkannten seelischen Störung die Eingliederung bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Um dies zu ermitteln muss:

1. anhand einer fach(ärzt)lichen Stellungnahme eindeutig festgestellt werden, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung von der seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit von mehr als sechs Monaten Dauer vorliegt.

2. danach anhand einer weiteren, ausführlichen Diagnostik, festgestellt werden, ob zusätzlich eine Störung der Eingliederung bzw. der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben besteht oder droht und über einen längeren Zeitraum bestehen wird.

3. weiterhin festgestellt werden, dass die Beeinträchtigung der Teilhabe in einem direkten Zusammenhang mit der Abweichung von der seelischen Gesundheit zusammenhängt. Das bedeutet, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen und nicht das alleinige Vorliegen z.B. einer Teilleistungsstörung die Leistungsvoraussetzung begründet. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.

Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare

Wenn Sie einen Antrag auf eine Eingliederungshilfe stellen möchten, benötigen wir von Ihnen verschiedene Unterlagen, um die oben dargestellten Punkte angemessen überprüfen zu können und die geeignete Hilfe für Ihr Kind zu finden. Darüber hinaus erfolgt grundsätzlich immer eine Begutachtung zur Frage der Teilhabebeeinträchtigung. Welche Formulare / Unterlagen wir in ihrer Angelegenheit von Ihnen benötigen, erörtern sie am Besten in einem Gespräch mit dem / der für sie zuständigen MitarbeiterIn der Abteilung Soziale Dienste. Generell benötigt werden jedoch immer der Elternfragebogen, sowie der Schulfragebogen, sofern Ihr Kind die Schule besucht. 

Was sollte ich noch wissen?

Beachten sie bitte, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ausschließlich durch den Geschäftsbereich Jugend des Landkreis Helmstedt festgestellt wird. Bereits vorhandene Berichte, Stellungnahmen oder Gutachten von Schulen, Kinderärzten, Therapeuten und sonstigen Stellen werden zwar durch uns in die Entscheidung einbezogen, sind aber keinesfalls bindend. Ebenso wenig können auf derartige Darstellungen Leistungsansprüche gestützt werden. Kosten für ihrerseits im Vorfeld erteilte Aufträge für entsprechende Stellungnahmen, können daher auch nicht übernommen werden. Wichtig für sie ist ebenfalls, dass Kostenübernahmen bei Bewilligung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, frühestens jedoch, bei entsprechender Antragstellung, ab Eingang des Antrages, erfolgen können.

Zur Klärung des Sachverhaltes und zur Vermeidung ggf. unnötiger Vorleistungen und Kosten ihrerseits, sollten sie daher immer vorab ein Beratungsgespräch mit der / dem für sie zuständigen SachbearbeiterIn führen.