Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung beantragen

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Dr. Frau Dr. M. WurrStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.12 - Tierschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1552
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​​​​Wenn Sie Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten möchten, benötigen Sie vor Beginn eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Näheres erfahren Sie hier.  

Allgemeine Informationen

Für Erteilung der Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung muss bei der zuständigen Stelle ein Antrag gestellt werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss die Erlaubnis vorliegen.  

Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle je nach Einzelfall.

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung wird dieser von der zuständigen Behörde auf Vollständigkeit geprüft. Fehlende Dokumente werden ggf. nachgefordert.  Je nach eingereichter Sachkunde ist auch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zum Nachweis einer ausreichenden Sachkunde erforderlich.

In der Regel erfolgt vor Ort eine Überprüfung der Räume und Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere.

Danach entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag und erstellt einen Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die örtlichen Veterinärbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die örtlichen Veterinärbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte.

Voraussetzungen

​​Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. 

Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausweisdokument  
  • Führungszeugnis 
  • Sachkundenachweise, Zeugnisse 
  • Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen 
Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer
  • :4 bis 6 Monate

Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten. 

Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Je nach Umfang und Schwierigkeit kann es zu einer Fristverlängerung um zwei Monate kommen. Die Fristberechnung greift nur, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein  

Schriftform erforderlich: Ja  

Formlose Antragsstellung möglich: Nein  

Persönliches Erscheinen nötig: Nein