Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

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Frau S. DubielzigStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.3 - Verwaltung
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1411
E-Mail:
Frau U. HenkelStandort anzeigen
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53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.3 - Verwaltung (Leitung)
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
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Allgemeine Informationen

W er die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis . Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.

Verfahrensablauf
  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
  • Sie legen die Kenntnis über prüfung (schriftlich und mündlich) ab
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier  die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Zuständige Stelle

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier  die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Voraussetzungen

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und

eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
  • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
  • ein kurz gefasster Lebenslauf,
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

ggf. weitere Dokumente und Nachweise.

In Niedersachsen kann neben der uneingeschränkten Erlaubnis auch eine Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie beantragt werden.

Hierfür werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • eidesstattliche Erklärung, dass der/die Antragsteller/in nur auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig wird
  • Aus- und Fortbildungsnachweis/Studiennachweise
  • Nachweise über Zusatz-, Fort- oder Weiterbildung in Psychotherapie und bei Diplom-Psychologen
  • beglaubigte Kopie der Diplom-Urkunde
  • beglaubigte Kopie des Diplomzeugnisses mit Prüfungsfächern
Welche Gebühren fallen an?
  • :200,00 EUR - 800,00 EUR
    Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

Das Überprüfungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Land Niedersachsen nimmt an einem länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundeseinheitlichen Fragebogens erfolgt. Diese Überprüfung wird nicht vom Geschäftsbereich Gesundheit des Landkreises Helmstedt selbst, sondern durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Lüneburg- angesiedelt ist, durchgeführt.
Der Schriftliche Teil der Überprüfung findet an zwei Terminen im Jahr statt:

  • 3. Mittwoch im März
  • 2. Mittwoch im Oktober

Um die Prüfungstermine wahrnehmen zu können, ist der Antrag bis spätestens jeweils zum 31.12. bzw. 31.07. eines Jahres beim Landkreis Helmstedt einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

Rechtsgrundlage

Auf welche Sachgebiete sich die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt ist in der o.g. Richtlinie geregelt.
Für die Heilpraktiker allgemein: Vgl. 5.7.2 und 5.8.3
Für die Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie: Vgl. 7.3 und 7.6.2

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Website des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie