Wenn Sie als einzelne Person Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde einen entsprechenden Voreintrag beantragen.
Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) bedarf ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Nur für den Erwerb von Kurzwaffen wird ein Voreintrag benötigt.
Sportschützen mit einer grünen Waffenbesitzkarte benötigen für den Erwerb und Besitz von Langwaffen sowie Kurzwaffen immer einen Voreintrag. Hierfür ist ein Bedürfnisnachweis des jeweiligen Vereines und des Kreis- bzw. Landesverbandes erforderlich.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

