Erteilung von Voreinträgen (Waffen und/oder Munition)

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Frau G. PaxmannStandort anzeigen
Amt / Bereich
32 - Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht32.13 - Jagd / Waffen / Gewerbe32.131 - Jagd und Waffen
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 1
Südertor 6
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1120
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als einzelne Person Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde einen entsprechenden Voreintrag beantragen.

Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) bedarf ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Nur für den Erwerb von Kurzwaffen wird ein Voreintrag benötigt.

Sportschützen mit einer grünen Waffenbesitzkarte benötigen für den Erwerb und Besitz von Langwaffen sowie Kurzwaffen immer einen Voreintrag. Hierfür ist ein Bedürfnisnachweis des jeweiligen Vereines und des Kreis- bzw. Landesverbandes erforderlich.

Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • für den Jäger wird der „Antrag auf Erteilung einer Kurzwaffe für Jäger“ benötigt.
  • als Sportschütze ist ein Bedürfnisnachweis sowie Kopien vom Schießbuch erforderlich.
  • ggf. Waffenbesitzkarte
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.