Erwerb und die Überlassung von Schusswaffen / Waffenteilen oder eines Schalldämpfers

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Frau G. PaxmannStandort anzeigen
Amt / Bereich
32 - Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht32.13 - Jagd / Waffen / Gewerbe32.131 - Jagd und Waffen
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 1
Südertor 6
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1120
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Gemäß § 37a Satz Nr. 1, Nr. 2 sowie Nr. 3b Waffengesetz hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Hierzu zählt:

  • die Überlassung,
  • der Erwerb,
  • bzw. der Austausch eines wesentlichen Teils.
An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Anzeige über den Erwerb bzw. Überlassung einer Waffe / eines Waffenteils oder Schalldämpfers
  • entsprechende Nachweise zur Anzeige (z. B. Kaufvertrag, Waffenerwerbsnachweis, Waffenbegleitschein)
  • Waffenbesitzkarte
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.