Gemäß § 37a Satz Nr. 1, Nr. 2 sowie Nr. 3b Waffengesetz hat der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Hierzu zählt:
- die Überlassung,
- der Erwerb,
- bzw. der Austausch eines wesentlichen Teils.

