Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Kinderzuschlag (BKGG) besteht

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Allgemeine Sprechzeiten:

Montag
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Dienstag
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Mittwoch
09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30
Donnerstag
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Freitag
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sowie nach telefonischer Vereinbarung


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Terminvereinbarung. Damit können Kontakte weiterhin reduziert und unnötige Wartezeiten vermieden werden.

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Wenn Sie Kinderzuschlag erhalten, können Sie für Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket empfangen. Dazu zählen Unterstützungen für Angebote in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung in Schulen und Kitas sowie Schülerbeförderung.

Allgemeine Informationen

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden bei Bezug von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Der Kinderzuschlag zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15,00 EUR gefördert.

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
  • Für ergänzende angemessene außerschulische Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Kosten werden in tatsächlicher Höhe erstattet.
An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Sozialamt

Voraussetzungen
  • Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die Kinderzuschlag erhalten.
  • Die anspruchsberechtigte Person besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
  • Im Einzelfall können Sie auch ohne Bezug von Kinderzuschlag einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Das ist möglich, wenn Sie Ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen oder Vermögen Ihrer Familie decken können. Ihr zuständiges Jobcenter oder Sozialamt prüft den Anspruch.
  • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
Welche Gebühren fallen an?
  • :
    Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :bis 12 Monate
Bearbeitungsdauer
  • :bis 3 Monate
Rechtsbehelf
  • Widerspruch, Anfechtungsklage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein