Die nicht gewerblichen Haltung von Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattung Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione ist in Niedersachsen grundsätzlich verboten.
(§1 (1) GefTVO)
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, wenn
- durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
- gewährleistet ist, dass die Tierhalterin / der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält
Die Ausnahmen werden befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
Nach §2 GefTVO bedarf die Haltung eines in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Tiere (Großkatzen, Puma, Luchs, Serval, Gepard, Nebelparder, Ozelot, Affen, Wölfe, Bären und Krokodile) einer Genehmigung. Auch hier darf die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährden.

