Haltung gefährlicher Tiere

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Frau A. TrautStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.12 - Tierschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2590
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Allgemeine Informationen

Die nicht gewerblichen Haltung von Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattung Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione ist in Niedersachsen grundsätzlich verboten.

(§1 (1) GefTVO)

Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, wenn

  1. durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
  2. gewährleistet ist, dass die Tierhalterin / der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält

Die Ausnahmen werden befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

Nach §2 GefTVO bedarf die Haltung eines in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Tiere (Großkatzen, Puma, Luchs, Serval, Gepard, Nebelparder, Ozelot, Affen, Wölfe, Bären und Krokodile) einer Genehmigung. Auch hier darf die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährden.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im zuständigen Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie bei Feststellung der Eignung zum Halten von gefährlichen Tieren laut GefTVO, Ihre befristete Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt für den Landkreis Helmstedt bei dem Veterinärämt des Landkreises.

Voraussetzungen
  • Der Halter oder die Halterin muss seine Zuverlässigkeit und die notwendigen Kenntnisse zur Haltung gefährlicher Tiere nach GefTVO nachweisen,
  • Des Weiteren ist die sichere und geeignete Unterbringung des Tieres oder Tiere zu gewährleisten und nachzuweisen,
  • Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss geeignete Gegenmittel (Seren) und Behandlungsempfehlungen bereithalten,
  • In Mietwohnungen, Genehmigung vom Vermieter,
  • Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Niedersächsischen Verordnung über das nichtgewerbliche Halten von gefährlichen Tieren – Gefahrtierverordnung (GefTVO)
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Führungszeugnis der Belegart „O“ zur Vorlage bei einer Behörde
Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr: 25,00 EUR – 500,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum nichtgewerblichen Halten gefährlicher Tiere, muss vor Anschaffung des Tieres oder der Tiere erfolgen. Erst nach erteilter, befristeter Ausnahme bzw. Genehmigung darf die Tierhaltung aufgenommen werden.

Rechtsgrundlage
  • Gefahrtierverordnung (GefTVO)
  • Tierschutzgesetzt (TierSCHG)
  • im Einzelfall Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Anträge / Formulare
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis über das nichtgewerbliche Halten von gefährlichen Tieren – Gefahrtierverordnung: Fragen Sie bei Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck
  • Nachweise (siehe hierzu „Voraussetzungen“)
Was sollte ich noch wissen?

Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und/oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere.

Da viele potenziell gefährliche, meist exotische Tiere unter den besonderen Artenschutz fallen, sind zusätzlich in einigen Fällen die besonderen Anforderungen an die Tierhaltung nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sollte die Gefährdung für unbeteiligte Menschen durch gefährliche Tiere ausgeschlossen werden. Dementsprechend müssen die Tiere so gehalten werden, dass ein Entweichen ausgeschlossen ist. Für Schäden an Körper und Gesundheit eines Menschen oder Beschädigung an Sachen, die sein Tier verursacht, haftet nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich der Tierhalter.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Genehmigungspflicht der §§ 1 und 2 GefTVO verstößt, handelt nach §4 GefTVO ordnungswidrig im Sinne

des §59 Abs. 1 NGefAG (Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetzt)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden.