Hebammengesetz

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Frau S. DubielzigStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.3 - Verwaltung
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1411
E-Mail:
Frau U. HenkelStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.3 - Verwaltung (Leitung)
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1409
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Im Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) vom 19.02.2004 in der zurzeit gültigen Fassung sind die allgemeinen Berufspflichten und Meldepflichten für Hebammen und Entbindungspfleger geregelt. Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bezirk die Hebamme überwiegend beruflich tätig ist, überwacht die Einhaltung der Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflicht nach Absatz 2 und § 7 dieses Gesetzes.

Danach haben Hebammen/ Entbindungshelfer der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde - hier dem Geschäftsbereich Gesundheit des Landkreises Helmstedt - den Beginn sowie Änderungen und den Umfang ihrer Berufsausübung anzuzeigen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, sich über die zur Ausübung ihres Berufs erlassene Vorschriften auf dem Laufenden zu halten und in höchstens dreijährigem Abstand an berufsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Zum Nachweis der Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten ist jährlich eine schriftliche Meldung beim Geschäftsbereich Gesundheit einzureichen, die die Tätigkeit des Vorjahres dokumentiert. 

Verfahrensablauf

Zur jährlichen Meldung (abzugeben bis zum 31.01. des Folgejahres) hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ein Formular entworfen, das zu verwenden ist. (s. Link unter Anträge/Formulare).

An wen muss ich mich wenden?

Landkreis Helmstedt

Geschäftsbereich Gesundheit

Elzweg 19

38350 Helmstedt

Voraussetzungen

Tätigkeit als Hebamme/Entbindungshelfer im Kreisgebiet des Landkreises Helmstedt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte legen Sie dem Meldeformular die Nachweise für die jeweiligen Angaben vor wie z.B.

  • Beglaubigte Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger (bei Erstmeldung im Landkreis)
  • Zertifikate über Fortbildungen
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Meldung ist jährlich bis zum 31.01. des Folgejahres abzugeben.

Anträge / Formulare

Im Anhang finden Sie den Meldebogen zum nds. Hebammengesetz. 

Bitte reichen Sie diesen mit handschriftlicher Unterschrift ein.