Im Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) vom 19.02.2004 in der zurzeit gültigen Fassung sind die allgemeinen Berufspflichten und Meldepflichten für Hebammen und Entbindungspfleger geregelt. Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bezirk die Hebamme überwiegend beruflich tätig ist, überwacht die Einhaltung der Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflicht nach Absatz 2 und § 7 dieses Gesetzes.
Danach haben Hebammen/ Entbindungshelfer der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde - hier dem Geschäftsbereich Gesundheit des Landkreises Helmstedt - den Beginn sowie Änderungen und den Umfang ihrer Berufsausübung anzuzeigen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, sich über die zur Ausübung ihres Berufs erlassene Vorschriften auf dem Laufenden zu halten und in höchstens dreijährigem Abstand an berufsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Zum Nachweis der Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten ist jährlich eine schriftliche Meldung beim Geschäftsbereich Gesundheit einzureichen, die die Tätigkeit des Vorjahres dokumentiert.

