Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe

zuklappen
Frau A. DörreStandort anzeigen
Amt / Bereich
16 - Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz16.2 - Untere Wasserbehörde › 16.23 - Bodenschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2542
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen werden besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten gestellt. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) konkretisiert und gelten auch für die Heizöllageranlagen in privaten Haushalten.

Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser, unser wichtigstes Lebensmittel. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.

Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt:

Das Austreten von Heizöl ist - soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt - unverzüglich der Feuerwehr (112) zu melden, diese informiert dann die Untere Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt.

Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Heizöllageranlage?

  • Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizöllageranlage muss beim Landkreis Helmstedt angezeigt werden. Anzuzeigen sind:
    • Die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge).
    • Die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes).
    • Die Errichtung von Anlagen, die sich in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, sind auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig oder auch nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an die o.g. Ansprechpartner/in.
    • Alle wesentlichen Änderungen an der Anlage.
    • Stilllegungen
    • Bestehende Anlagen, für die bisher keine Anzeige erfolgt ist.
  • Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber ständig zu überwachen.
  • Es besteht eine Fachbetriebspflicht, ausschließlich anerkannte Fachbetriebe nach § 62 AwSV sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, und Reinigung von Anlagen eigenverantwortlich zu beauftragen.
  • Eine Inbetriebnahmeprüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung grundsätzlich durchzuführen.
  • Anlagen im Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet, unterirdische Anlagen/Anlagenteile und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber eigenverantwortlich zu erteilen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner/in.

Informationen zu den anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften in Deutschland finden Sie hier:

www.lanuv.nrw.de/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf

Weitere Informationen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizöllageranlage finden Sie in den unten stehenden Dokumenten.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Helmstedt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige verwenden Sie den amtlich eingeführten Vordruck, den Sie anschließend mit den Nachweisen über die Anlage/Anlageteile dem Landkreis Helmstedt übersenden.

Den Vordruck "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" finden Sie in den Dokumenten.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)