Hundeausstellungen und Katzenausstellungen anzeigen

zuklappen
Dr. Frau Dr. M. WurrStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.12 - Tierschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1552
E-Mail:
Frau A. TrautStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.12 - Tierschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2590
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie diese u. U. beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.

Dazu gehören Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen in einem tollwutgefährdeten Gebiet oder bei Teilnahme von Hunden und/oder Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern.

Abhängig von der Tierart und der aktuellen Seuchenlage können die Veranstaltungen unterschiedliche Auflagen erhalten. Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren. Ausstellungen werden stichprobenweise kontrolliert.

Für gewerbsmäßige Hunde- oder Katzenausstellungen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe d Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Für Hundeausstellungen ist ferner § 10 der Tierschutzhundeverordnung zu beachten.

Verfahrensablauf

Ausstellungen mit Hunden oder Katzen oder ähnliche Veranstaltungen müssen Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzeigen. 

Bei der Anzeige werden im Allgemeinen folgende Angaben benötigt:

  • VeranstalterIn und verantwortliche Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung, Beschickung der Tiere
  • Angaben zu den ausgestellten Tierarten- und Rassen
  • Herkunft (Herkunftsländer) der Tiere

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Sie erhalten eine Bestätigung.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen. Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen ein entsprechender Bescheid (ggf. mit Auflagen) zu.

An wen muss ich mich wenden?

An den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

Zuständige Stelle

Die Zuständige Stelle ist der Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

Voraussetzungen

Unterliegt die Veranstaltung der Anzeigepflicht, sind die von der zuständigen Behörde genannten Auflagen zu beachten. Für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern müssen die nach Tierseuchenrecht erforderlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige der Ausstellung nach der Tollwutverordnung.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Überwachung oder Kontrolle einer Tierschau oder Veranstaltung ähnlicher Art werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veranstaltung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht mindestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel wird die Anzeige innerhalb von ein bis drei Wochen nach Vorlage aller relevanter Informationen bearbeitet.

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage eingereicht werden.

Anträge / Formulare

Formloser Antrag in dem die Angaben zum VeranstalterIn und der verantwortlichen Person, der Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung, Beschickung der Tiere sowie Angaben zu den ausgestellten Tierarten- und Rassen, sowie die Herkunftsländer der Tiere.