Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

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Frau B. MustStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst53.13 - Infektionsschutz
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1410
E-Mail:
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53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.1 - Medizinische Abteilung / Amtsärztlicher Dienst53.13 - Infektionsschutz
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Allgemeine Informationen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Die Belehrung erfolgt über das NAVO-Portal des Landes Niedersachsen, welches über den o.g. Link (s. Kasten am Beginn der Seite) zu erreichen ist. Bitte registrieren Sie sich dafür mit dem Servicekonto, über das gegebenenfalls auch kommuniziert werden kann.

Die Belehrung erfolgt durch Videos mit Erläuterungen, die in verschiedenen Sprachen gewählt werden können. Im Anschluss an jedes Kapitel sind jeweils Fragen zum Thema zu beantworten. 

Bevor Sie den Vorgang abschließen ist die Gebühr über die angebotenen Bezahlarten (giropay, PayPal oder Kreditkarte) zu leisten. Erst dann wird der Geschäftsbereich Gesundheit beim Landkreis Helmstedt über Ihre erfolgreiche Belehrung informiert und stellt die Bescheinigung aus, die Ihnen dann an Ihre Wohnortadresse zugesandt wird. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Voraussetzungen
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Belehrung betragen derzeit 28,45 €.
Die Kosten für eine Zweitschrift betragen derzeit 15,45 €. (Bitte nehmen Sie vor Nutzung des Online-Services Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf. Sie erhalten dort das nötige Passwort.)

Belehrungen für folgende Personen sind kostenfrei:

  • Schülerinnen/Schüler in Einrichtungen, die eine Bescheinigung nach § 43 lfSG für eine Bildungsmaßnahme zum Umgang mit Lebensmitteln für ein Praktikum benötigen.

Erläuterung: Dies bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemeinbildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen sowie auf Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung entsprechend § 43 lfSG benötigt wird.

  • Arbeitssuchende, die eine Bescheinigung nach § 43 IfSG  für eine Umschulungsmaßnahme benötigen.
  • Bürgerinnen und Bürger, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

Den Antrag auf Kostenbefreiung finden Sie unter "Dokumente" unten auf dieser Seite. Bitte laden Sie diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgefüllt in Ihrem Online-Antrag hoch.

Nur Vordrucke vom Landkreis Helmstedt, abgestempelt von der Bildungseinrichtung, werden als Nachweis für die Kostenbefreiung anerkannt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.

Anträge / Formulare

Sie können die Belehrung online durchführen.

Für die Beantragung einer Zweitschrift nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit den Gesundheitsamt auf. Sie erhalten dort das nötige Passwort.

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.