Kindertagespflege

zuklappen
51.4 - Kindertagesbetreuung, Familien- und Jugendförderung
51 - Geschäftsbereich JugendBatteriewall 11
38350 Helmstedt
E-Mail:

Allgemeine Sprechzeiten:

Montag
09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung
Dienstag
09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung
Mittwoch
09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30
Donnerstag
09:00 - 12:00 | Nachmitttags Termine nach Vereinbarung
Freitag
Termine nach Vereinbarung


Parkmöglichkeiten:
Holzberg
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner, damit gewährleistet ist, dass dieser ausreichend Zeit für Ihr persönliches Anliegen hat.

Allgemeine Informationen

Die Kindertagespflege hat seit der Novellierung des SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - an Bedeutung gewonnen und hat sich auf dieser Grundlage zu einer verlässlichen, qualitätsorientierten und flexiblen Angebotsform neben den Kindertageseinrichtungen entwickelt. Sie leistet einen entscheidenden Beitrag zur Förderung insbesondere von Kindern unter drei Jahren, zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Entlastung von Familien.

Die Kindertagespflege als Teil der Kindertagesbetreuung im Geschäftsbereich Jugend des Landkreises Helmstedt hat u.a. die Aufgabe, die Betreuungsangebote im Bereich der öffentlich geförderten Kindertagespflege weiter quantitativ und qualitativ auszubauen und beabsichtigt, alle Formen der Tagespflege anzubieten.

Tagespflegepersonen zeichnen sich durch qualitätsorientierte Förder- und Bildungsangebote aus, die sie durch Qualifizierungsmaßnahmen erreicht haben und durch regelmäßige Fortbildungen erweitern. Der gesellschaftlichen Bedeutung von Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tagespflege insbesondere in den ersten Lebensjahren wird mit dieser Richtlinie Rechnung getragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bei der Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegeperson sind Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sachgebietes Kindertagespflege Fachberatung in der Abteilung „Kindertagesbetreuung, Familien- und Jugendförderung“ des Geschäftsbereiches Jugend gern behilflich.

Vor Beginn der Betreuung in der Kindertagespflege ist ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Die Antragsteller schließen mit der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Pflegevereinbarung. Wenn der Verwaltung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt eine Bewilligung der Förderung und anschließend die Festsetzung eines Kostenbeitrages.

Voraussetzungen

Kinder von 0 – 14 Jahren mit Hauptwohnsitz im Landkreis Helmstedt.

Es wird nur die Betreuung bei einer geeigneten Kindertagespflegeperson vermittelt und gefördert.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag
  • Datenblatt
  • Datenschutzerklärung
  • Geburtsurkunde und ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
  • aktuelle Einkommensnachweise
Welche Gebühren fallen an?

Entsprechend der gültigen Satzung des Landkreises Helmstedt zur Kindertagespflege werden der Antragstellende an der Finanzierung der Kindertagespflege in Form eines Kostenbeitrages beteiligt.

Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus einer Staffeltabelle abhängig von den wöchentlichen Betreuungsstunden und dem aktuellen monatlichen Nettoerwerbseinkommen.

Bei gleichzeitig kostenpflichtig in Kindertagespflege oder Kindertagesstätten betreuten Geschwisterkindern kann eine Ermäßigung des Kostenbeitrages erwirkt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Kostenübernahme ist vor Beginn der Betreuung zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang aller Antragsunterlagen bis zu 3 Wochen.

Rechtsgrundlage

§§ 22 bis 24 SGB VIII in Verbindung mit der aktuell geltenden Satzung des Landkreises Helmstedt über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Was sollte ich noch wissen?

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Kindertagespflege ist von beiden Sorgeberechtigten zu stellen. Ist nur ein Elternteil bekannt oder steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist dies mit Hilfe einer Sorgebescheinigung nachzuweisen.