Kleinkläranlage: dezentrale Abwasserbeseitigung

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Frau A. Lüpke (Stadt Schöningen, Stadt Königslutter am Elm, Samtgemeinde Heeseberg)Standort anzeigen
Amt / Bereich
16 - Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz16.2 - Untere Wasserbehörde › 16.22 - Technik
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2545
E-Mail:
Frau C. Drüsedau (Stadt Helmstedt, Gemeinde Lehre, Samtgemeinden Velpke, Grasleben und Nord-Elm)Standort anzeigen
Amt / Bereich
16 - Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz16.2 - Untere Wasserbehörde › 16.22 - Technik
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2546
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers. Sie kommen zum Einsatz, wenn ein Anschluss an die Kanalisation und somit eine Abwasserbehandlung in einer kommunalen Kläranlage aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. Die Bereiche legen die jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen (Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde) in einer Satzung fest.

Nach der Festsetzung der betroffenen Grundstücke wird das Verfahren zur Errichtung, dem Betrieb und der Überwachung einer Kleinkläranlage durch den Landkreis Helmstedt geführt.

Es dürfen nur Kleinkläranlagen errichtet und betrieben werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser bedarf einer Einleitungserlaubnis, die auf Antrag erteilt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Helmstedt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner/in.

Welche Gebühren fallen an?

Eventuelle Gebühren zum Verfahren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren   und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen. 

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Abwasserverordnung (AbwV)

Abwasserbeseitigungssatzung (Ortsrecht, bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Kommune)

Was sollte ich noch wissen?

Wesentliche Voraussetzung für eine dauerhaft stabile Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen ist die regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Dafür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem dafür qualifizierten Wartungsunternehmen erforderlich.

Für die Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Fäkalschlamms, ist die jeweils zuständige abwasserbeseitigungspflichtige Kommune (Stadt, Samtgemeinde oder Gemeinde) verantwortlich. Das Ausfahren des Fäkalschlamms durch den Grundstückseigentümer selbst oder andere (z.B. Landwirte) ist nicht zulässig.