Bei Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen ist der Verpächter verpflichtet, den (schriftlich oder auch mündlich) geschlossenen Landpachtvertrag der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt bei vereinbarten Änderungen bereits bestehender Verträge.
Landpachtverträge sind Verträge, durch die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt verpachtet werden. Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.

