Leistungen der Sozialhilfe für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

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50.51 - Ambulante SozialhilfeStandort anzeigen
50 - Geschäftsbereich SozialesConringstraße 27 - 30
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2418
Telefon: +49 5351 121-2419
Telefax: +49 5351 121-2601
E-Mail:

Allgemeine Sprechzeiten:

Montag
09:00 - 12:00
Dienstag
geschlossen
Mittwoch
09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30
Donnerstag
geschlossen
Freitag
09:00 - 12:00

sowie nach telefonischer Vereinbarung


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.

Dazu zählen:

  • Unterstützung und Beratung der Eltern
  • Betreuungsangebote und Pflegeangebote
  • Medizinische Behandlungen
  • Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Alltagsbegleitung
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Sozialamt an Ihrem Wohnort.

Zuständige Stelle

Zuständig ist

  • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe

             oder

  • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis oder regionsangehörigen Gemeinde,

in der der Wohnsitz liegt.

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,

- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt

- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

§ 264 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit

- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.