Masern: Nachweispflicht nach § 20 IfSG (einrichtungsbezogene Impfpflicht)

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Angaben zur Barrierefreiheit:
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Außerhalb der Sprechzeiten können Sie unter der genannten Email oder Telefonnummer gerne einen Termin vereinbaren.

Allgemeine Informationen

Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erziehinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Personen, die am 1. März 2020 in den in § 20 Abs. 8 IfSG aufgezählten Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren, noch tätig sind bzw. betreut wurden, noch werden oder untergebracht waren und noch sind, müssen bis zum 31. Juli 2022 entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt haben, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können.

Ohne Vorlage der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweise muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung die Personen unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Personen die neu aufgenommen oder neu eingestellt werden, müssen den Nachweis bereits vorlegen können, ansonsten kann keine Aufnahme oder Einstellung erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

Verfahrensablauf

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat für die datenschutzkonforme Meldung ein Meldeportal entwickelt.

Die Einrichtungen nach § 20  Absatz 8 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Helmstedt eine Benachrichtigung über Personen nach § 20  Absatz 9 Satz 1 IfSG über das digitale Meldeportal https://www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes Helmstedt befinden.

Das Meldeportal erreichen Sie auch über den oben aufgeführten Online-Service. 

An wen muss ich mich wenden?

Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht können ausschließlich über die folgende E-Mail gestellt werden:

Zuständige Stelle

Die Meldung nach § 20 IfSG hat bei dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einrichtung bzw. das Unternehmen ihre Betriebsstätte hat.

Rechtsgrundlage

§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Allgemeinverfügung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zur Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen und FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie Erklärungen zu den betreffenden Personenkreisen und Einrichtungen bzw. Unternehmen finden Sie im Anschluss oder auf den Seiten Einrichtungsbezogene Masern-Impfpflicht | Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (niedersachsen.de) sowie unter www.masernschutz.de/themen/rechtliche-aspekte/