Das Masernschutzgesetz gilt bundesweit seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erziehinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.
Personen, die am 1. März 2020 in den in § 20 Abs. 8 IfSG aufgezählten Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren, noch tätig sind bzw. betreut wurden, noch werden oder untergebracht waren und noch sind, müssen bis zum 31. Juli 2022 entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt haben, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können.
Ohne Vorlage der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweise muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung die Personen unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung an das zuständige Gesundheitsamt melden.
Personen die neu aufgenommen oder neu eingestellt werden, müssen den Nachweis bereits vorlegen können, ansonsten kann keine Aufnahme oder Einstellung erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

