Registrierungspflicht für Jägerinnen und Jäger zur Wildvermarktung

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Frau L. KaczmarekStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.11 - Verwaltung
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1555
E-Mail:
Frau J. WernerStandort anzeigen
Amt / Bereich
39 - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz39.1 - Verwaltung und Tierschutz39.11 - Verwaltung
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
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Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Jägerin oder Jäger erlegtes Wild oder Fleisch von erlegtem Wild in den Verkehr bringen, gelten Sie lebensmittelrechtlich als Lebensmittelunternehmer.

In diesem Fall sind Sie gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet, sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt registrieren zu lassen.

Die Registrierung dient der lebensmittelrechtlichen Überwachung und stellt sicher, dass die Anforderungen an Lebensmittelhygiene, Rückverfolgbarkeit und Verbraucherschutz eingehalten werden.

Was zählt zum "Inverkehrbringen"?

Zum Inverkehrbringen zählen alle Tätigkeiten, bei denen Wild oder Wildfleisch entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben wird, insbesondere:

  • Verkauf
  • Abgabe an Einzelhandel oder Gastronomie
  • Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe

Änderungen der Angaben

Sollten sich Änderungen an den im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben ergeben (z. B. Anschrift, Tätigkeit, Revier, Wildkammer, Trichinenprobenahme), sind diese dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen, mitzuteilen.

Pflichten bei der Abgabe von Wild

Sie sind verpflichtet:

  • die Rückverfolgbarkeit des Wildes gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen,
  • hygienisch einwandfreie Gewinnung, Lagerung und Abgabe von Wild zu gewährleisten,
  • bei trichinenrelevanten Wildarten eine ordnungsgemäße Trichinenuntersuchung durchführen zu lassen,
  • die einschlägigen lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften einzuhalten
Verfahrensablauf
  1. Sie reichen das ausgefüllte Formblatt oder den Online-Antrag zur Registrierung / Aktualisierung / Abmeldung beim zuständigen Veterinäramt ein.
  2. Die Angaben werden durch das Veterinäramt geprüft und dokumentiert.
  3. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Registrierung als Lebensmittelunternehmer.
  4. Erst danach dürfen Sie die gemeldete Tätigkeit aufnehmen oder fortführen.
Zuständige Stelle

Zuständig ist das Veterinäramt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt,
in deren Zuständigkeitsbereich sich das Jagdrevier bzw. Ihr Wohnsitz befindet.

Voraussetzungen

Welche Tätigkeiten sind meldepflichtig?

Eine Registrierung ist erforderlich, wenn Sie beispielsweise:

  • kleine Mengen von aus der Decke / aus dem Federkleid genommenem Wild (ggf. zerwirkt) abgeben,
  • Wild aus dem eigenen Revier zu Erzeugnissen verarbeiten und an Endverbraucher abgeben,
  • Wild oder Wildfleisch an Wildhandels- oder Wildbearbeitungsbetriebe abgeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Formblatt oder Online-Antag zur Registrierung / Aktualisierung / Abmeldung

Das Veterinäramt kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder Nachweise anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene)
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelrecht, Rückverfolgbarkeit)
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Lebensmittel tierischen Ursprungs)
  • Nationale lebensmittelrechtliche Vorschriften
Was sollte ich noch wissen?

Jägerinnen und Jäger tragen beim Inverkehrbringen von Wild eine besondere Verantwortung für den Gesundheitsschutz der Verbraucher.
Wild darf nur dann abgegeben werden, wenn es gesund, ordnungsgemäß untersucht und hygienisch einwandfrei behandelt wurde.