Wenn Sie als Jägerin oder Jäger erlegtes Wild oder Fleisch von erlegtem Wild in den Verkehr bringen, gelten Sie lebensmittelrechtlich als Lebensmittelunternehmer.
In diesem Fall sind Sie gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet, sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt registrieren zu lassen.
Die Registrierung dient der lebensmittelrechtlichen Überwachung und stellt sicher, dass die Anforderungen an Lebensmittelhygiene, Rückverfolgbarkeit und Verbraucherschutz eingehalten werden.
Was zählt zum "Inverkehrbringen"?
Zum Inverkehrbringen zählen alle Tätigkeiten, bei denen Wild oder Wildfleisch entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben wird, insbesondere:
- Verkauf
- Abgabe an Einzelhandel oder Gastronomie
- Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe
Änderungen der Angaben
Sollten sich Änderungen an den im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben ergeben (z. B. Anschrift, Tätigkeit, Revier, Wildkammer, Trichinenprobenahme), sind diese dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Arbeitstagen, mitzuteilen.
Pflichten bei der Abgabe von Wild
Sie sind verpflichtet:
- die Rückverfolgbarkeit des Wildes gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen,
- hygienisch einwandfreie Gewinnung, Lagerung und Abgabe von Wild zu gewährleisten,
- bei trichinenrelevanten Wildarten eine ordnungsgemäße Trichinenuntersuchung durchführen zu lassen,
- die einschlägigen lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften einzuhalten

