Umbettungen

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Frau S. DubielzigStandort anzeigen
Amt / Bereich
53 - Geschäftsbereich Gesundheit53.3 - Verwaltung
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 10
Elzweg 19
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1411
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Urnen- und Leichenumbettungen kann nur in Ausnahmefällen zugestimmt werden. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe.

Wirtschaftliche Interessen, erleichterte Grabpflege oder Umzug der Angehörigen sind grundsätzlich keine ausreichenden Begründungen für die Genehmigung der Umbettung. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Wille des Verstorbenen berücksichtigt und objektiv dargelegt werden kann. Aus der aktuellen Rechtsprechung geht hervor, dass die Anforderungen an die Gründe, die eine Umbettung rechtfertigen können, gestiegen sind. Die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiegt in vielen Fällen das Interesse der Angehörigen an einer Umbettung.

An wen muss ich mich wenden?

Untere Gesundheitsbehörde (örtliches Gesundheitsamt)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag der Angehörigen oder des beauftragten Bestattungsinstituts
  • Zustimmungen der Friedhofsverwaltungen des Friedhofs, auf dem der Verstorbene liegt, und des Zielfriedhofs
  • Sterbeurkunde
  • Todesbescheinigung vom zuständigen Gesundheitsamt (Sterbeort)
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt zwischen 35,00 € und 250,00 €, je nach Aufwand.
Hinzu kommen die Kosten für die eigentliche Umbettung. Bitte erfragen Sie diese direkt bei einem Bestattungsinstitut.

Rechtsgrundlage

§ 15 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)

Was sollte ich noch wissen?

Umbettungen sollten nur von Oktober bis März (in den kühlen Monaten) und Ausgrabungen in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden.

Unterstützende Institutionen

In den meisten Fällen wird ein Bestattungsinstitut mit der Umbettung beauftragt, da z.B. für den Transport des Toten ein Spezialfahrzeug erforderlich ist.