Urnen- und Leichenumbettungen kann nur in Ausnahmefällen zugestimmt werden. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe.
Wirtschaftliche Interessen, erleichterte Grabpflege oder Umzug der Angehörigen sind grundsätzlich keine ausreichenden Begründungen für die Genehmigung der Umbettung. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Wille des Verstorbenen berücksichtigt und objektiv dargelegt werden kann. Aus der aktuellen Rechtsprechung geht hervor, dass die Anforderungen an die Gründe, die eine Umbettung rechtfertigen können, gestiegen sind. Die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiegt in vielen Fällen das Interesse der Angehörigen an einer Umbettung.

