Unterhaltsheranziehung

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51 - Geschäftsbereich Jugend51.6 - Unterhaltsvorschuss / Beistandschaft / Vormundschaft
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Allgemeine Informationen

Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben: Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

Hinweis: Für den Landkreis Helmstedt ist das Jugendamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zuständig, in dessen bzw. deren Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben: Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.